63 ZPO geforderten Frist von einem Monat seit Abschluss des Schlichtungsverfahrens am 1. September 2016 eingereicht. Einlassung auf eine sachlich unzuständige Behörde sei nicht möglich, das Verhalten des Schuldners sei für die Verjährungsunterbrechung nicht wesentlich (pag. 87). Der Beklagte sei somit auch nicht verpflichtet gewesen, die Unzuständigkeitseinrede zu erheben. Zudem sei die Forderung durch die Klägerin nicht ausreichend individualisiert worden (pag. 89). Dem Beklagten dürfe nicht zum Nachteil gereichen, dass die Schlichtungsbehörde fälschlicherweise auf die Sache eingetreten sei. IV. Materielles