24. Der Beklagte führt demgegenüber aus, zwar sei das Schlichtungsgesuch am 20. Juni 2016 (Postaufgabe, vgl. beigezogene Akten der Schlichtungsbehörde Oberland) vor Ablauf der 5-jährigen Verjährungsfrist eingereicht worden. Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens habe die Verjährung jedoch nicht unterbrochen, da in handelsrechtlichen Streitigkeiten kein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden müsse. Die Klägerin sei somit an die unzuständige Behörde gelangt und habe die Klage nicht innerhalb einer gemäss Art. 63 ZPO geforderten Frist von einem Monat seit Abschluss des Schlichtungsverfahrens am 1. September 2016 eingereicht.