4 Klagebegehren an den unzuständigen Richter gerichtet, so würden die Unterbrechungswirkungen jedenfalls bei Befassen des Beklagten mit der Sache auch eintreten. Die «Einlassung» auf die Sühne- bzw. Schlichtungsverhandlung lasse die volle Unterbrechungswirkung eintreten (pag. 67). Weder die Schlichtungsbehörde noch die Parteien hätten gemerkt, dass gar keine Schlichtung vorgesehen gewesen wäre. Dem vollständig durchgeführten und in sich abgeschlossenen Verfahren sei verjährungsunterbrechende Wirkung zuzuerkennen (pag. 68).