23. Die Klägerin bringt vor, das Stellen des Schlichtungsgesuchs habe die Verjährung unterbrochen, da die Klägerin in individualisierter Form gegenüber dem Beklagten zu erkennen gegeben habe, dass sie ihren Anspruch aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit gerichtlich geltend machen und nicht darauf verzichten wolle. Das reiche aus, um die Verjährung zu unterbrechen (pag. 66). Werde ein Sühne- oder