Gestützt auf die Jahresrechnungen der Gesellschaft kam bei der Klägerin der Verdacht auf, der Beklagte würde zu Lasten des Gesellschaftsvermögens spekulative Finanz- und Börsengeschäfte vornehmen. Unbestritten ist, dass die Klägerin kurz vor dem 11. Oktober 2011 Kenntnis von der Höhe des durch den Beklagten gegenüber der Klägerin mutmasslich verursachten Schadens erhalten hat.