3 eintreten (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 4C.364/2002 vom 31. Januar 2003 m.w.H.). Auf die Klage ist somit einzutreten. 19. Die Urteilsfindung erfolgt durch drei Richterinnen oder Richter, davon zwei Fachrichterinnen oder Fachrichter (Art. 45 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1)]. III. Unbestrittener Sachverhalt und Vorbringen der Parteien