16. Die Klägerin hat den mit Verfügung vom 7. Dezember 2016 (pag. 16, Ziff. 3) einverlangten Kostenvorschuss von CHF 21‘500.00 fristgerecht geleistet. 17. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 18. Da die vorliegend zu prüfende Frage der Verjährung der Forderung ein Institut des materiellen Rechts ist, führt das Urteil, welches die Einrede der Verjährung der eingeklagten Forderung schützt, zur Abweisung der Klage und nicht bloss zum Nicht-