14. Das angerufene Gericht ist zur Beurteilung des vorliegenden Verfahrens örtlich (Art. 10 Abs. 1 Bst. b ZPO; Klagebeilage [nachfolgend: KB] 3) und sachlich (Art. 5 Abs. 1 Bst. a ZPO i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]) zuständig. 15. Bei Streitigkeiten, für die nach Art. 5 und 6 ZPO eine einzige kantonale Instanz zuständig ist, entfällt das Schlichtungsverfahren (Art. 198 Bst. f ZPO).