12. In seiner Duplik vom 9. Oktober 2017 (pag. 86) bestätigte der Beklagte im Hauptverfahren die bereits in der Klageantwort vom 7. April 2017 gestellten Anträge. 13. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 (pag. 92) schloss der Instruktionsrichter auch im Hauptverfahren den Schriftenwechsel und stellte einen schriftlichen Entscheid im auf die Frage des Eintritts der Verjährung beschränkten Verfahren in Aussicht. II. Formelles