10. In ihrer gleichentags eingereichten Stellungnahme zum Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses, ev. um unentgeltliche Rechtspflege (pag. 70 ff.) beantragte die Klägerin, es sei das Begehren um Leistung eines Prozesskostenvorschusses abzuweisen. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte sie keinen Antrag und stellte den Entscheid ins Ermessen des Gerichts. 11. Mit Verfügung vom 10. Juli 2017 (pag. 74 f.) schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel im Verfahren betreffend Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses ev. um unentgeltliche Rechtspflege.