8. Am 27. April 2017 (pag. 52) teilte der Beklagte mit, dass die Nichtteilnahme von E.________ als Streitberufene/Nebenintervenientin keine Auswirkungen auf seine in der Klageantwort gestellten Rechtsbegehren 2 und 3 habe. 9. Mit Replik vom 3. Juli 2017 (pag. 61 ff.) beantragte die Klägerin im Hauptverfahren, es sei auf die Klage einzutreten und dem Verfahren die weitere, gesetzliche Folge zu geben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.