7. Mit Verfügung vom 26. April 2017 (pag. 50 f.) stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Prozess ohne Rücksicht auf E.________ fortgesetzt werde. Er forderte sodann den Beklagten auf, mitzuteilen, ob bzw. inwieweit die Nichtteilnahme von E.________ als Streitberufene/Nebenintervenientin am vorliegenden Verfahren Auswirkungen auf seine in der Klageantwort gestellten Rechtsbegehren 2 und 3 2 (Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses, evtl. um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege) habe.