78 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) der Streit zu verkünden, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin. 5. Mit Verfügung vom 12. April 2017 (pag. 45) setzte der Instruktionsrichter E.________ förmlich darüber in Kenntnis, dass der Beklagte ihr gegenüber den Streit verkünde. 6. Am 24. April 2017 (pag. 48) teilte E.________ mit, dass sie am vorliegenden Verfahren nicht als Streitverkündete teilzunehmen gedenke.