4. In seiner Klageantwort vom 7. April 2017 (pag. 34 ff.) beantragte der Beklagte die vollumfängliche Abweisung der Klage. Weiter beantragte er, E.________ sei zu verpflichten, dem Beklagten einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von CHF 18‘000.00 zu bezahlen, eventualiter sei dem Beklagten für das hängige Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und dem Beklagten die unterzeichnende Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Schliesslich stellte der Beklagte den Verfahrensantrag, es sei E.________ gemäss Art. 78 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO;