1. Mit Klage vom 29. November 2016 (Postaufgabe am selben Tag) gelangte die Klägerin an das Handelsgericht des Kantons Bern und beantragte, es sei der Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von CHF 396‘257.45 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2011 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 2. Mit Eingabe vom 25. Januar 2017 ersuchte der Beklagte um Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der Verjährung (pag. 22 f.). 3. Diesem Begehren gab der Instruktionsrichter gestützt auf die von der Klägerin eingeholte Zustimmung vom 7. Februar 2017 (pag. 27) mit Verfügung vom 10. Februar 2017 (pag. 29) Folge.