Klage vom 29. November 2016 Regeste: • Die Einreichung des Schlichtungsgesuchs bei der sachlich unzuständigen Schlichtungsbehörde entfaltet keine verjährungsunterbrechende Wirkung nach Art. 135 Ziff. 2 OR (E. 28-31). • Wurde die Eingabe nicht zurückgezogen bzw. ist kein Nichteintretensentscheid ergangen, kann die Nachfrist nach Art. 63 Abs. 1 ZPO nicht ausgelöst werden (E. 31). Erwägungen: I. Prozessgeschichte