{"Signatur": "BE_OG_002", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2017-12-14", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_002_HG-2016-121_2017-12-14.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/HG_2016_121_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778548e1200486f5a6887562109c47766900f57a3b78fd5e34a95a13b6f76da9cf41b0c8763715041461c57a1d50ab3b732?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778548e1200486f5a6887562109c47766900f57a3b78fd5e34a95a13b6f76da9cf41b0c8763715041461c57a1d50ab3b732&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=HG_2016_121", "Checksum": "e420c31039fbf87f5c1535a0a5e06627"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["HG 2016 121"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Handelsgericht 14.12.2017 HG 2016 121"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Tribunal de commerce 14.12.2017 HG 2016 121"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Tribunal de commerce"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verjährungsunterbrechung nach Art. 135 Ziff. 2 OR | Gesellschaftsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 06:39:02", "Checksum": "5279c930ae001a6bbc505290b27b1aea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Handelsgericht 14.12.2017 HG 2016 121\nRegeste:\nVerjährungsunterbrechung nach Art. 135 Ziff. 2 OR | Gesellschaftsrecht\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nHandelsgericht Tribunal de commerce\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nEntscheid\n3001 Bern HG 16 121\nTelefon +41 31 635 48 03 HG 17 172 (PKV evtl. uR)\nFax +41 31 634 50 53\nhandelsgericht.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Dezember 2017\n\nBesetzung Oberrichter Schlup (Vizepräsident), Handelsrichter Dr. iur. Thomann und Handelsrichter Frieden\nGerichtsschreiberin Weingart\n\nVerfahrensbeteiligte A.________ AG\nvertreten durch Fürsprecher B.________\nKlägerin\n\ngegen\n\nC.________\nvertreten durch Fürsprecherin D.________\nBeklagter\n\nGegenstand Gesellschaftsrecht\n\nKlage vom 29. November 2016\nRegeste:\n• Die Einreichung des Schlichtungsgesuchs bei der sachlich unzuständigen Schlichtungsbehörde entfaltet keine verjährungsunterbrechende Wirkung nach Art. 135\nZiff. 2 OR (E. 28-31).\n• Wurde die Eingabe nicht zurückgezogen bzw. ist kein Nichteintretensentscheid ergangen, kann die Nachfrist nach Art. 63 Abs. 1 ZPO nicht ausgelöst werden (E. 31).\n\nErwägungen:\n\nI. Prozessgeschichte\n\n1. Mit Klage vom 29. November 2016 (Postaufgabe am selben Tag) gelangte die Klägerin an das Handelsgericht des Kantons Bern und beantragte, es sei der Beklagte\nzu verurteilen, der Klägerin den Betrag von CHF 396‘257.45 nebst Zins zu 5 % seit\n1. Januar 2011 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\n2. Mit Eingabe vom 25. Januar 2017 ersuchte der Beklagte um Beschränkung des\nVerfahrens auf die Frage der Verjährung (pag. 22 f.).\n\n3. Diesem Begehren gab der Instruktionsrichter gestützt auf die von der Klägerin eingeholte Zustimmung vom 7. Februar 2017 (pag. 27) mit Verfügung vom 10. Februar 2017 (pag. 29) Folge.\n\n4. In seiner Klageantwort vom 7. April 2017 (pag. 34 ff.) beantragte der Beklagte die\nvollumfängliche Abweisung der Klage. Weiter beantragte er, E.________ sei zu\nverpflichten, dem Beklagten einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von\nCHF 18‘000.00 zu bezahlen, eventualiter sei dem Beklagten für das hängige Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und dem Beklagten die unterzeichnende Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen.\nSchliesslich stellte der Beklagte den Verfahrensantrag, es sei E.________ gemäss\nArt. 78 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) der Streit zu verkünden, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin.\n\n5. Mit Verfügung vom 12. April 2017 (pag. 45) setzte der Instruktionsrichter\nE.________ förmlich darüber in Kenntnis, dass der Beklagte ihr gegenüber den\nStreit verkünde.\n\n6. Am 24. April 2017 (pag. 48) teilte E.________ mit, dass sie am vorliegenden Verfahren nicht als Streitverkündete teilzunehmen gedenke.\n\n7. Mit Verfügung vom 26. April 2017 (pag. 50 f.) stellte der Instruktionsrichter fest,\ndass der Prozess ohne Rücksicht auf E.________ fortgesetzt werde. Er forderte\nsodann den Beklagten auf, mitzuteilen, ob bzw. inwieweit die Nichtteilnahme von\nE.________ als Streitberufene/Nebenintervenientin am vorliegenden Verfahren\nAuswirkungen auf seine in der Klageantwort gestellten Rechtsbegehren 2 und 3\n\n2\n(Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses, evtl. um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege) habe.\n\n8. Am 27. April 2017 (pag. 52) teilte der Beklagte mit, dass die Nichtteilnahme von\nE.________ als Streitberufene/Nebenintervenientin keine Auswirkungen auf seine\nin der Klageantwort gestellten Rechtsbegehren 2 und 3 habe.\n\n9. Mit Replik vom 3. Juli 2017 (pag. 61 ff.) beantragte die Klägerin im Hauptverfahren,\nes sei auf die Klage einzutreten und dem Verfahren die weitere, gesetzliche Folge\nzu geben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\n10. In ihrer gleichentags eingereichten Stellungnahme zum Gesuch um Leistung eines\nProzesskostenvorschusses, ev. um unentgeltliche Rechtspflege (pag. 70 ff.) beantragte die Klägerin, es sei das Begehren um Leistung eines Prozesskostenvorschusses abzuweisen. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte sie keinen Antrag und stellte den Entscheid ins Ermessen des Gerichts.\n\n11. Mit Verfügung vom 10. Juli 2017 (pag. 74 f.) schloss der Instruktionsrichter den\nSchriftenwechsel im Verfahren betreffend Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses ev. um unentgeltliche Rechtspflege.\n\n12. In seiner Duplik vom 9. Oktober 2017 (pag. 86) bestätigte der Beklagte im Hauptverfahren die bereits in der Klageantwort vom 7. April 2017 gestellten Anträge.\n\n13. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 (pag. 92) schloss der Instruktionsrichter auch\nim Hauptverfahren den Schriftenwechsel und stellte einen schriftlichen Entscheid\nim auf die Frage des Eintritts der Verjährung beschränkten Verfahren in Aussicht.\n\nII. Formelles\n\n"}