Aufgrund dessen ist auch die Unangemessenheit des eigenen Aufwands der Gesuchsgegnerin nicht glaubhaft gemacht. 21.4. Gestützt auf diese Ausführungen ist festzuhalten, dass auch die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 5 lit. c UWG nicht glaubhaft gemacht wurden. Das Gesuch um Er-lass vorsorglicher Massnahmen gestützt auf das UWG ist ebenfalls abzuweisen. Ob diesbezüglich ein Verfügungsgrund besteht, kann bei diesem Resultat offen bleiben. […] Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.