Die Gesuchsgegnerin macht denn auch einen relativ erheblichen eigenen Aufwand (CHF 270‘000, pag. 53) geltend. Ob tatsächlich Eigenaufwand in dieser Höhe betrieben wurde, erscheint derzeit fraglich und kann nicht abgeschätzt werden. Dies ist vorliegend aber auch nicht weiter relevant. Offensichtlich ist, dass das Lizenzmaterial nicht eins zu eins übernommen wurde, sondern doch mit einigem Eigenaufwand in ein eigenes Produkt umgesetzt worden ist. Aufgrund dessen ist auch die Unangemessenheit des eigenen Aufwands der Gesuchsgegnerin nicht glaubhaft gemacht.