Selbst die Gesuchstellerin sagt, die Lizenznehmer würden ihr Material „in eigene Softwarelösungen integrieren“ (pag. 67). Aus diesen Gründen ist das Vorliegen eines marktreifen Produkts nicht glaubhaft. Des Weiteren hätte die Gesuchstellerin auch glaubhaft machen müssen, dass die Gesuchsgegnerin keinen angemessenen Eigenaufwand tätigte. Aus dem eingereichten Lizenzmaterial der Gesuchstellerin sowie dem Lernprogramm der Gesuchsgegnerin ist ersichtlich, dass die Gesuchsgegnerin das Arbeitsergebnis der Gesuchstellerin nicht eins zu eins kopierte.