Auf Seiten des Übernehmers ist der gesamte Aufwand für die Reproduktion, allfällige Weiterentwicklung und Variation zu berücksichtigen (BGE 131 III 384 E. 4.4.2. S. 392). Der für die Reproduktion und Verwertung der reproduzierten Arbeitsergebnisse erforderliche Aufwand muss im Verhältnis zum objektiv nötigen Aufwand für die erstmalige Herstellung der Daten unangemessen gering sein (BGE 131 III 384 E. 4.5 S. 394).