Zudem braucht es eine Vervielfältigung durch einen Reproduktionsvorgang, bei welchem das Original gegenständlich einbezogen ist. Unter unmittelbarer Verwertung ist jede gewerbliche Anwendung oder berufliche Nutzung eines marktreifen Arbeitsergebnisses im Wettbewerb zu verstehen (RETO ARPAGAUS, a.a.O., N 68 ff. zu Art. 5 UWG). Zur Beurteilung des angemessenen eigenen Aufwands ist einerseits die Leistung des Erstkonkurrenten mit derjenigen des Zweitbewerbers und andererseits die Leistung des Zweitbewerbers mit seinem hypothetischen Aufwand bei Nachvollzug der einzelnen Produktionsschritte zu vergleichen (SIMONE BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, a.a.