(RETO ARPAGAUS, in: Hilty/Arpagaus [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), 2013, N 62 zu Art. 5 UWG). Untersagt ist nicht die Übernahme an sich, sondern nur die allzu billige Übernahme (RETO ARPAGAUS, a.a.O., N 63 zu Art. 5 UWG). Voraussetzung ist, dass das marktreife Arbeitsergebnis unmittelbar, d.h. in unveränderter Form, übernommen und verwertet wird (SIMONE BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, a.a.O., N 26 zu Art. 5 UWG). Zudem braucht es eine Vervielfältigung durch einen Reproduktionsvorgang, bei welchem das Original gegenständlich einbezogen ist.