UWG werden Marktteilnehmer nur vor den typischen Erscheinungsformen parasitären Wettbewerbs geschützt, bei welchen man einen Mitbewerber für sich arbeiten lässt und dessen Leistung nutzt, um daraus unmittelbar einen eigenen Erfolg zu erzielen (BGE 131 III 384 E. 5.2 S. 395 f.). Erfasst wird somit ein Verhalten, das darauf abzielt, ein Produkt eines Konkurrenten nicht nur nachzuahmen oder dessen Herstellung aufgrund anderweitiger Erkenntnisse nachzuvollziehen, sondern das Ergebnis ohne eigenen Erarbeitungsaufwand direkt zu übernehmen und zu verwerten (BGE 131 III 384 E. 4.1 S. 389).