21. Wer das marktreife Arbeitsergebnis eines Anderen ohne angemessenen eigenen Aufwand durch technische Reproduktionsverfahren als solches übernimmt und verwertet, handelt unlauter (Art. 5 lit. c UWG). Arbeitsergebnisse sind Produkte geistiger Anstrengung und materieller Aufwendungen. Der Schutz von Art. 5 UWG umfasst somit nur das in einer materialisierten Form fixierte Resultat der entsprechenden Leistung (MARKUS R. FRICK, in: Hilty/Arpagaus [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), 2013, N 24 zu Art. 5 UWG).