Als letztes bleibt zu prüfen, ob die umstrittenen Fragen zur […]prüfung ein Sammelwerk darstellen (Art. 4 URG). Bei einem Sammelwerk müssen sich Individualität und geistige Schöpfung in der Auswahl und Anordnung widerspiegeln (DENIS BARRELET/WILLI EGLOFF, a.a.O., N 4 zu Art. 4 URG). Es kann sich dabei um eine Sammlung von (geschützten oder nicht geschützten) Werken oder aber auch um eine Zusammenstellung von nicht geschützten Angaben handeln (IVAN CHERPILLOD, a.a.O., N 1 zu Art. 4 URG). 18.7. Wie bereits erwähnt, befindet sich das Lizenzmaterial der Gesuchstellerin auf einer CD-Rom.