18.5. Bei den Fragen und Antworten handelt es sich um potentielle Sprachwerke (Art. 2 Abs. 2 lit. a URG), bei den Bildern gegebenenfalls um fotografische Werke (Art. 2 Abs. 2 lit. g URG). Sowohl bei den Fragen und Antworten sowie bei den Bildern kann das Vorliegen einer geistigen Schöpfung der Literatur und Kunst bejaht werden. Es fehlt jedoch sowohl hinsichtlich der Bilder wie auch hinsichtlich der Fragen und Antworten an der genügenden Individualität. Dies aus nachfolgenden Gründen: Die einzelnen Bilder stellen Alltagsaufnahmen dar, welche keine statistische Einmaligkeit besitzen.