Ist ein Text zwar statistisch einmalig, erscheint aber insgesamt doch als banale Zusammenstellung von Alltagsredewendungen oder als durch Sachlogik vorgegeben, so ist der Schutz ausgeschlossen (BGE 134 III 166 E. 2.5 S. 173). Bei Fotografien kann der individuelle Charakter in vielen verschiedenen Aspekten liegen, wie beispielsweise in der Bildkomposition, in der Lichtgestaltung, in der Bearbeitung des Negativs bei der Entwicklung, sowie auch in der Auswahl des fotografierten Objekts (BGE 130 III 168 E. 4.3 S. 171 f.; DENIS BARRELET/WILLI EGLOFF, a.a.O., N 19 zu Art. 2 URG).