18. Im Übrigen ist das Gesuch auch abzuweisen, weil die Gesuchstellerin das Vorliegen eines schutzfähigen Werkes nicht glaubhaft machen konnte. Darauf wird nachfolgend detailliert eingegangen. 18.1. Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetz sind geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die einen individuellen Charakter haben (Art. 2 Abs. 1 URG). Die Schöpfung des Werkes muss auf menschlichem Willen beruhen und Ausdruck einer Gedankenäusserung sein (BGE 130 III 168 E. 4.5 S. 172 f.). An das Mass der geistigen Tätigkeit werden jedoch keine hohen Anforderungen gestellt (DENIS BARRELET/WILLI EGLOFF, a.a.O., N 6 zu Art. 2 URG).