Aufgrund dessen bestehen heute wesentliche Zweifel an einer Übertragung der potenziellen Urheberrechte auf die Gesuchstellerin. Die Übertragung wurde damit nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass die potenziellen Urheberrechte weiterhin bei den natürlichen Personen sind, welche das mögliche Werk geschaffen haben. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ist somit bereits aufgrund der mangelnden Aktivlegitimation der Gesuchstellerin abzuweisen.