Um Urheberrechte auf den Arbeit- respektive Auftraggeber zu übertragen, braucht es eine ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung. Eine ausdrückliche Übertragung allfälliger Urheberrechte wird vorliegend von der Gesuchstellerin nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den eingereichten Unterlagen. Es bleibt zu prüfen, ob die Gesuchstellerin eine konkludente Übertragung der möglichen Urheberrechte rechtsgenüglich dargelegt hat.