Dazu genügt es nicht, dass die einzelnen Schöpfer in einem Arbeits- oder Auftragsverhältnis zur Gesuchstellerin standen und vollumfänglich für ihre Arbeit entschädigt wurden. Die Schaffung eines Werks im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses hindert den Arbeitnehmer nicht an der Erlangung des Urheberstatus (BGE 136 III 225 E. 4.3 = Pra 99 (2010) Nr. 130 S. 859). Es liegt somit eine Ausnahme vom Grundsatz gemäss Art. 321b Abs. 2 OR, wonach Arbeitsergebnisse automatisch auf den Arbeitsgeber übergehen, vor. Um Urheberrechte auf den Arbeit- respektive Auftraggeber zu übertragen, braucht es eine ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung.