Dementsprechend ist in der Folge zu prüfen, ob die Gesuchstellerin glaubhaft machen konnte, dass sie Urheberin der umstrittenen Fragen zur Theorieprüfung für […] wäre, wenn diese als Werk zu qualifizieren wären. 17.1. Urheber ist grundsätzlich die natürliche Person, die das Werk geschaffen hat (sog. Schöpferprinzip; Art. 6 URG). Arbeitgeber oder juristische Personen, die als solche nicht schöpferisch tätig sind, können Urheberrechte nicht originär sondern nur derivativ erwerben (Art. 16 Abs. 1 URG).