17. Die Aktivlegitimation im Bereich des Urheberrechts kommt üblicherweise dem Schutzrechtsinhaber zu (Art. 9 URG). Unter Umständen kann auch der Lizenznehmer aktivlegitimiert sein (vgl. dazu BARBARA K. MÜLLER, a.a.O., N 39 zu Vorbemerkungen zu Art. 61-66 URG), was vorliegend jedoch nicht weiter relevant ist, da die Gesuchstellerin klar als Urheberin und nicht als Lizenznehmerin auftritt. Dementsprechend ist in der Folge zu prüfen, ob die Gesuchstellerin glaubhaft machen konnte, dass sie Urheberin der umstrittenen Fragen zur Theorieprüfung für […] wäre, wenn diese als Werk zu qualifizieren wären.