Falls dies zu bejahen wäre, wäre alsdann ausschliesslich das Handelsgericht sachlich zuständig; und zwar völlig unabhängig davon, ob die Streitigkeit mit der Kollektivgesellschaft oder der Eigenschaft der beklagten Person als Gesellschafter auch nur das Geringste zu tun hat. 15. Auf das Gesuch ist aufgrund des Vorangehenden mangels sachlicher Zuständigkeit des Handelsgerichts nicht einzutreten. Fehlt es an einer Prozessvoraussetzung und ist deshalb das Gesuch offensichtlich unzulässig, so erübrigt es sich, das Gesuch der Gegenpartei zur Stellungnahme zuzustellen (Art. 253 ZPO e contrario; MAZAN, Basler Kommentar ZPO, 2. Aufl. 2013, N. 12 zu Art. 253 ZPO). (…) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.