14. Im Übrigen erscheint es wenig praktikabel, den Eintrag als Kollektivgesellschafter als für Art. 6 Abs. 2 Bst. c ZPO bereits ausreichend zu erachten. Da die handelsgerichtliche Zuständigkeit bei gegebenen Voraussetzungen zwingend ist, würde dies praktisch heissen, dass in jedem Zivilverfahren zwischen einer im Handelsregister eingetragenen Klägerin, deren geschäftliche Tätigkeit von ihrer Klage mit einem Streitwert von über CHF 30‘000.00 betroffen ist, und einer natürlichen Person als Beklagten zunächst von Amtes wegen geprüft werden müsste, ob nicht die beklagte Person allenfalls Gesellschafter einer Kollektivgesellschaft sei.