Sodann ist ein Zusammenhang zwischen Betreibungsart und handelsgerichtlicher Streitigkeit nicht auszumachen. Dass Kollektivgesellschafter und unbeschränkt haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft der Konkursbetreibung unterliegen, dürfte damit zusammenhängen, dass die entsprechenden Handelsgesellschaften – obwohl partei- und prozessfähig – keine eigenständigen juristischen Personen sind und die aufgeführten Gesellschafter entsprechend unbeschränkt haften (vgl. auch die Koordinationsnorm von Art. 218 SchKG).