13. Darauf abstellen zu wollen, ob eine natürliche Person der Konkursbetreibung gemäss Art. 39 SchKG unterliegt oder nicht, scheint dem Gericht nicht überzeugend. Zunächst ist festzustellen, dass diese Lehrmeinung auf die frühere kantonale Auslegung bernischen Rechts zurückzuführen sein dürfte, welche für die ZPO nicht einschlägig sein kann. Sodann ist ein Zusammenhang zwischen Betreibungsart und handelsgerichtlicher Streitigkeit nicht auszumachen.