Für Streitigkeiten unter Kollektivgesellschaftern über die Kollektivgesellschaft ist das Handelsgericht gestützt auf Art. 6 Abs. 4 ZPO zuständig. Nicht zuständig ist das Handelsgericht hingegen für Streitigkeiten, in welchen es sich bei der Beklagten um eine natürliche Person handelt, die als Privatperson agiert hat und gegenüber der Klägerin auch als solche aufgetreten ist, bloss weil diese natürliche Person – vollkommen losgelöst davon – als Kollektivgesellschafter im Handelsregister eingetragen ist.