12. Das Handelsgericht ist demnach gestützt auf Art. 6 Abs. 2 resp. 3 ZPO – die weiteren Voraussetzungen als gegeben unterstellt – sachlich zuständig für eine Klage gegen eine Kollektivgesellschaft, unabhängig davon, ob die Klägerin im Handelsregister eingetragen ist oder nicht. Für Streitigkeiten unter Kollektivgesellschaftern über die Kollektivgesellschaft ist das Handelsgericht gestützt auf Art. 6 Abs. 4 ZPO zuständig.