SR 220] für die Kollektivgesellschaft). Es lässt sich hier mit anderen Worten zwischen einem Handeln der natürlichen Person als Privatperson und einem Handeln von ihr als Geschäftsperson (für die Gesellschaft) – oder eben Kaufmann – unterscheiden. Das Bundesgericht lehnt das Vorliegen eines ausreichenden Handelsregistereintrags (und damit zugleich auch eine handelsgerichtliche Streitigkeit) bei einer als Geschäftsführer einer GmbH im Handelsregister eingetragenen natürlichen Person ab (vgl. BGE 140 III 409 E. 2), weshalb dies in vorliegendem Fall ebenso zutreffend sein muss.