Und in beiden Fällen lässt sich gleichwohl die wirtschaftlich tätige „Einheit“ von der natürlichen Person selbst unterscheiden (dies im Unterschied zum ebenfalls im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmen). Zwar handelt es sich im einen Fall beim Unternehmen um eine separate juristische Person, doch liegt auch im anderen Fall – also bei Kollektiv- und Kommanditgesellschaften – eine Handelsgesellschaft vor, „die unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden“ kann (vgl. Art. 562 des Obligationenrechts [OR; SR 220] für die Kollektivgesellschaft).