GOG und § 9 Abs. 1 des Dekrets über das Handelsgericht, dass „der Begriff des dem handelsgerichtlichen Verfahren unterstellten Kaufmanns mit dem Begriff des gemäss Art. 39 SchKG der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldners übereinstimmt (…)“ (vgl. E. 2 des Urteils, S. 130). 11. Aus Sicht des urteilenden Gerichts ist die vorliegende Situation vergleichbar mit derjenigen eines im Handelsregister als Organ einer juristischen Person (z.B. als Verwaltungsrat) eingetragenen natürlichen Person als beklagter Partei. Hier wie dort kann die entsprechende natürliche Person als kaufmännisch versiert bezeichnet werden, beide nehmen am Geschäftsverkehr teil.