Das Urteil aus dem Jahr 1942 (ZBJV 1944 129 ff.) betrifft einen Fall, der heute unter Art. 6 Abs. 3 ZPO fallen würde, war es dort doch der Kläger, der bloss als Kollektivgesellschafter im Handelsregister eingetragen war – der Handelsregistereintrag der Beklagten war ohne weiteres gegeben. In letztgenanntem Entscheid wird zur Begründung, weshalb ein solcher Handelsregistereintrag ausreichend sei, ausgeführt, es entspreche dem Sinn der (ehemaligen) bernischen Art. 73 Abs. 1 GOG und § 9 Abs. 1 des Dekrets über das Handelsgericht, dass „der Begriff des dem handelsgerichtlichen Verfahren unterstellten Kaufmanns mit dem Begriff des gemäss Art.