Das frühere bernische Recht kannte anscheinend keine mit Art. 6 Abs. 4 Bst. b ZPO vergleichbare Norm, weshalb zur Begründung einer (in der Sache durchaus angebrachten) handelsgerichtlichen Zuständigkeit für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten zwischen Kollektivgesellschaftern die allgemeine Zuständigkeitsbestimmung bemüht werden musste. Das Urteil aus dem Jahr 1942 (ZBJV 1944 129 ff.) betrifft einen Fall, der heute unter Art. 6 Abs. 3 ZPO fallen würde, war es dort doch der Kläger, der bloss als Kollektivgesellschafter im Handelsregister eingetragen war – der Handelsregistereintrag der Beklagten war ohne weiteres gegeben.