Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der angerufenen bernischen Rechtsprechung um drei alte bzw. sehr alte Urteile handelt, namentlich um Urteile aus den Jahren 1928, 1942 und 1976. Sowohl das Urteil aus dem Jahr 1928 (ZBJV 1929 266 f.) als auch dasjenige von 1976 (ZBJV 1976 541 ff.) betreffen gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten zwischen Kollektivgesellschaftern, welche unter geltender ZPO unter Art. 6 Abs. 4 Bst. b ZPO fallen würden (vgl. Urteil des BGer 4A_234/2013). Das frühere bernische Recht kannte anscheinend keine mit Art. 6 Abs. 4 Bst.