10. Gespalten scheint auch die frühere kantonale Rechtslage gewesen zu sein (siehe RÜETSCHI, a.a.O., N. 24 zu Art. 6 ZPO). Während in den Kantonen Zürich und Aargau gesetzlich normiert war, dass diesfalls kein ausreichender Handelsregistereintrag vorliegt (vgl. § 62 Abs. 1 des ehemaligen zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetzes sowie § 404 Abs. 1 Bst. a des ehemaligen aargauischen Zivilrechtspflegegesetzes), wurde dies in den Kantonen Bern und St. Gallen von der Rechtsprechung bejaht.