b ZPO vorlag. In E. 3.4 seines Urteils 4A_234/2013 stellte das Bundesgericht fest, dass Streitigkeiten unter Kollektivgesellschaftern (über gesellschaftsrechtliche Ansprüche) unter Art. 6 Abs. 4 Bst. b ZPO fallen würden – um eine solche gesellschaftsrechtliche Streitigkeit geht es vorliegend jedoch nicht.