Beim Beklagten im vom Bundesgericht beurteilten Fall BGE 140 III 409 handelte es sich um einen im Handelsregister eintragenen Geschäftsführer einer GmbH. Dazu hielt das Bundesgericht in seiner Erwägung 2 fest, zu Recht werde nicht in Frage gestellt, „(…) dass die Vorinstanz ihre sachliche Zuständigkeit nach Art. 6 Abs. 2 ZPO verneint hat, weil der Beschwerdegegner nur in seiner Eigenschaft als Organ, nicht jedoch als Unternehmer unter seiner Firma im Handelsregister eingetragen war (…).“ Vertieft prüfte es aufgrund der gegebenen Konstellation nur, aber immerhin, ob eine Streitigkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 4 Bst. b ZPO vorlag.