8. Ob ein Eintrag als Kollektivgesellschafter dem Erfordernis von Art. 6 Abs. 2 Bst. c ZPO zu genügen vermag, wurde bislang – soweit ersichtlich – unter der geltenden schweizerischen ZPO noch nicht höchstrichterlich entschieden. Einschlägige Urteile aus den anderen Handelsgerichtskantonen sind dem urteilenden Gericht ebenfalls nicht bekannt. Hinzuweisen sei an dieser Stelle immerhin auf zwei Urteile des Bundesgerichts, die immerhin verwandte Themen betrafen. Beim Beklagten im vom Bundesgericht beurteilten Fall BGE 140 III 409 handelte es sich um einen im Handelsregister eintragenen Geschäftsführer einer GmbH.